Rechtsprechung
BVerwG, 09.03.1984 - 6 B 2.84 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,6036) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe - Erfordernis einer den individuellen Fähigkeiten des Wehrpflichtigen entsprechenden geistigen Auseinandersetzung mit den Problemen der ...
Verfahrensgang
- VG Hannover, 05.10.1983 - 7 VG A 40/80
- BVerwG, 09.03.1984 - 6 B 2.84
- BVerwG, 03.05.1984 - 6 B 2.84
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den …
Auszug aus BVerwG, 09.03.1984 - 6 B 2.84
Die Erforschung, ob eine die individuellen Fähigkeiten des Wehrpflichtigen entsprechende geistige Auseinandersetzung mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung der geltend gemachten Gewissensentscheidung vorangegangen ist, ist im Rahmen der den Prüfungsgremien und auch den Verwaltungsgerichten obliegenden Prüfung geboten, ob die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe tatsächlich getroffen worden ist; nur durch eine solche sich auf konkrete Anhaltspunkte stützende Prüfung der Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen kann das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung und der gleichfalls verfassungsrechtlichen Rang beanspruchenden Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik sowie der ihr dienenden verfassungsrechtlichen Institution der Wehrpflicht in einer verfassungskonformen Weise gelöst werden (vgl. BVerwGE 55, 217 [BVerwG 06.02.1978 - 6 B 36/77]). - BVerwG, 13.12.1974 - VI C 158.73
Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an …
Auszug aus BVerwG, 09.03.1984 - 6 B 2.84
Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG begrifflich ein gewisses gedankliches Abwägen der in Betracht kommenden Gesichtspunkte voraussetzt, wobei allerdings nicht von der Annahme ausgegangen werden darf, jeder Kriegsdienstverweigerer sei imstande, die Gründe seiner Entscheidung lückenlos und überzeugend darzulegen (vgl. u.a. das von der Beschwerde erwähnte Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 158.73 - ).